Versionsverlauf

§ 24 BörsZulV - Angaben über Beteiligungsunternehmen

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Zulassung von Wertpapieren zur amtlichen Notierung an einer Wertpapierbörse (Börsenzulassungs-Verordnung - BörsZulV)
Amtliche Abkürzung
BörsZulV
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
4110-1-1

(1) Über Unternehmen, an denen der Emittent unmittelbar oder mittelbar Anteile hält, deren Buchwert mindestens zehn vom Hundert seines Eigenkapitals beträgt oder die mit mindestens zehn vom Hundert zu seinem Jahresergebnis beitragen oder, falls der Emittent ein Konzernunternehmen ist, deren Buchwert mindestens zehn vom Hundert des konsolidierten Eigenkapitals darstellt oder die mit mindestens zehn vom Hundert zum konsolidierten Jahresergebnis des Konzerns beitragen, sind folgende Angaben in den Prospekt aufzunehmen:

  1. 1.
    Firma, Sitz und Tätigkeitsbereich;
  2. 2.
    Höhe des gezeichneten Kapitals und, sofern das Unternehmen seine Jahresabschlüsse veröffentlicht, Höhe der Rücklagen und den Jahresüberschuß oder Jahresfehlbetrag des Unternehmens;
  3. 3.
    Höhe der Anteile des Emittenten am gezeichneten Kapital des Unternehmens und hierauf noch einzuzahlender Betrag;
  4. 4.
    Höhe der Erträge des letzten Geschäftsjahres aus den Anteilen an dem Unternehmen.

(2) Für die Zulassung von Aktien sind zusätzlich der Buchwert der vom Emittenten gehaltenen Anteile und die Höhe der Forderungen und Verbindlichkeiten des Emittenten gegenüber dem Unternehmen anzugeben. Ferner sind über Unternehmen, die nicht unter Absatz 1 fallen, an denen der Emittent aber Anteile von mindestens zehn vom Hundert des gezeichneten Kapitals besitzt, die Firma und der Sitz sowie die Höhe des Kapitalanteils des Emittenten anzugeben; diese Angaben können unterbleiben, wenn sie für die Beurteilung der zuzulassenden Aktien von geringer Bedeutung sind.

(3) Die Angaben nach den Absätzen 1 und 2 Satz 1 können unterbleiben, wenn der Emittent nachweist, daß die Anteile nur vorübergehend gehalten werden. Die Angaben nach Absatz 2 Satz 1 können ferner unterbleiben, wenn nach Ansicht der Zulassungsstelle dadurch das Publikum nicht irregeführt wird.