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  • ab 31.12.2021 (aktuelle Fassung)

§ 45 StrUG NRW - Videoüberwachung im Umfeld der Einrichtung

Bibliographie

Titel
Gesetz zur Durchführung strafrechtsbezogener Unterbringungen in einem psychiatrischen Krankenhaus und einer Entziehungsanstalt in Nordrhein-Westfalen (Strafrechtsbezogenes Unterbringungsgesetz NRW - StrUG NRW)
Amtliche Abkürzung
StrUG NRW
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
46

(1) Die Überwachung öffentlich frei zugänglichen Raumes außerhalb der Grenzen der Einrichtung mittels Videotechnik ist nur in dem Umfang zulässig, der aufgrund der örtlichen Gegebenheiten zur Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung der Einrichtung oder der Sicherung der Durchführung der Unterbringung, insbesondere um Fluchtversuche sowie Überwürfe oder Abwürfe von Gegenständen auf das Einrichtungsgelände zu verhindern, erforderlich ist und keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass schutzwürdige Interessen betroffener Personen überwiegen.

(2) Optisch-elektronisch hergestellte Aufzeichnungen mittels Videotechnik sind zwei Wochen nach ihrer Erhebung zu löschen.

(3) § 44 Absatz 2, 3, 4 und 7 gilt entsprechend.