§ 96 HSchG - Oberste Schulaufsichtsbehörden
Bibliographie
- Titel
- Hessisches Schulgesetz (Schulgesetz - HSchG)
- Amtliche Abkürzung
- HSchG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hessen
- Gliederungs-Nr.
- 72-123
(1) 1Oberste Schulaufsichtsbehörde ist das Kultusministerium, soweit nicht das Ministerium für Wissenschaft und Kunst zuständig ist. 2Das Kultusministerium übt unmittelbar die Fach- und Dienstaufsicht über die Staatlichen Schulämter und die Hessische Lehrkräfteakademie und mittelbar die Fach- und Dienstaufsicht über die Schulen aus.
(2) Das Ministerium für Wissenschaft und Kunst übt mittelbar die Fachaufsicht über die Musikakademien (Berufsfach- und Fachschulen für die musikalische Berufsausbildung) aus.