§ 114 ThürHG - Hochschulrat
Bibliographie
- Titel
- Thüringer Hochschulgesetz (ThürHG)
- Amtliche Abkürzung
- ThürHG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Thüringen
- Gliederungs-Nr.
- 221-1
(1) Der Hochschulrat gibt Empfehlungen zu Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung für die Duale Hochschule, insbesondere
- 1.
zur Einrichtung oder Aufhebung von Studiengängen und Studienrichtungen,
- 2.
zur Festlegung von Obergrenzen für Studienkapazitäten am Campus Gera und am Campus Eisenach unter Berücksichtigung der räumlichen und fachspezifischen Gegebenheiten sowie der haushaltsrechtlichen Vorgaben,
- 3.
zu Prüfungs- und Studienordnungen,
- 4.
zur Berufungsordnung,
- 5.
zur Immatrikulationsordnung, die auch die Festlegungen nach Nummer 2 sowie Regelungen über das Verfahren der Verteilung der Studienplätze bei beschränkten Studienplatzkapazitäten enthalten muss,
- 6.
zu den Grundsätzen für die Ausgestaltung des Ausbildungsvertrags zwischen den Studierenden und den Praxispartnern und
- 7.
zu den Grundsätzen für das Verfahren zur Zulassung als Praxispartner.
(2) Über die in Absatz 1 und in § 34 Abs. 1 Satz 2 genannten Aufgaben hinaus hat der Hochschulrat folgende Aufgaben:
- 1.
die Mitwirkung bei der Bestimmung der Mitglieder der Koordinierungskommissionen und deren Stellvertreter nach Maßgabe des § 118 Abs. 3 Satz 3,
- 2.
die Mitwirkung bei der Bestimmung der Mitglieder der Studienkommissionen und deren Stellvertreter nach Maßgabe des § 119 Abs. 3 Satz 3.
(3) Dem Hochschulrat gehören abweichend von § 34 Abs. 3 folgende stimmberechtigte Mitglieder an:
- 1.
ein Vertreter des Ministeriums,
- 2.
fünf Vertreter der Praxispartner,
- 3.
drei Vertreter der Wirtschaftskammern,
- 4.
zwei Vertreter der Gewerkschaften,
- 5.
ein Vertreter der auf Landesebene bestehenden Zusammenschlüsse der öffentlichen oder freien Wohlfahrtspflege,
- 6.
ein externer Vertreter einer wissenschaftlichen Einrichtung.
Die Mitglieder nach Nummer 2 und 6 bedürfen der Bestätigung des Senats mit Stimmenmehrheit.
(4) Abweichend von § 34 Abs. 3 werden die Mitglieder des Hochschulrats nach Absatz 3 Nr. 2 bis 6 wie folgt benannt:
- 1.
von den fünf Vertretern nach Absatz 3 Nr. 2 drei durch die Industrie- und Handelskammern, einer durch die Handwerkskammern und einer als gemeinsamer Vorschlag durch die auf Landesebene bestehenden Zusammenschlüsse der öffentlichen und der freien Wohlfahrtspflege,
- 2.
die Vertreter nach Absatz 3 Nr. 3 durch die Industrie- und Handelskammern sowie die Handwerkskammern,
- 3.
die Vertreter nach Absatz 3 Nr. 4 durch den Dachverband der Gewerkschaften,
- 4.
der Vertreter nach Absatz 3 Nr. 5 als gemeinsamer Vorschlag durch die auf Landesebene bestehenden Zusammenschlüsse der öffentlichen und der freien Wohlfahrtspflege und
- 5.
der Vertreter nach Absatz 3 Nr. 6 durch den Präsidenten der Dualen Hochschule.
(5) Das Nähere regelt die Duale Hochschule in der Grundordnung.