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  • ab 24.05.2018 (aktuelle Fassung)

§ 115 ThürHG - Senat

Bibliographie

Titel
Thüringer Hochschulgesetz (ThürHG)
Amtliche Abkürzung
ThürHG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Thüringen
Gliederungs-Nr.
221-1

(1) Der Senat der Dualen Hochschule hat über die in § 35 Abs. 1 genannten Aufgaben hinaus folgende Aufgaben:

  1. 1.

    die Mitwirkung bei der Bestimmung der Mitglieder der Koordinierungskommissionen und deren Stellvertreter nach Maßgabe des § 118 Abs. 3 Satz 3,

  2. 2.

    die Mitwirkung bei der Bestimmung der Mitglieder der Studienkommissionen und deren Stellvertreter nach Maßgabe des § 119 Abs. 3 Satz 3 und

  3. 3.

    die Mitwirkung bei der Bestellung der Leiter der Studienrichtungen nach Maßgabe des § 121 Satz 2.

(2) Das Nähere regelt die Duale Hochschule in der Grundordnung.