§ 115 ThürHG - Senat
Bibliographie
- Titel
- Thüringer Hochschulgesetz (ThürHG)
- Amtliche Abkürzung
- ThürHG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Thüringen
- Gliederungs-Nr.
- 221-1
(1) Der Senat der Dualen Hochschule hat über die in § 35 Abs. 1 genannten Aufgaben hinaus folgende Aufgaben:
- 1.
die Mitwirkung bei der Bestimmung der Mitglieder der Koordinierungskommissionen und deren Stellvertreter nach Maßgabe des § 118 Abs. 3 Satz 3,
- 2.
die Mitwirkung bei der Bestimmung der Mitglieder der Studienkommissionen und deren Stellvertreter nach Maßgabe des § 119 Abs. 3 Satz 3 und
- 3.
die Mitwirkung bei der Bestellung der Leiter der Studienrichtungen nach Maßgabe des § 121 Satz 2.
(2) Das Nähere regelt die Duale Hochschule in der Grundordnung.