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§ 46 BörsZulV - Befreiung im Hinblick auf bestimmte Anleger

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Zulassung von Wertpapieren zum amtlichen Markt an einer Wertpapierbörse (Börsenzulassungs-Verordnung - BörsZulV)
Amtliche Abkürzung
BörsZulV
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
4110-1-1

Die Zulassungsstelle kann für die Zulassung von anderen Wertpapieren als Aktien gestatten, dass Angaben, die nach dieser Verordnung vorgeschrieben sind, nicht oder nur in zusammengefasster Form in den Prospekt aufgenommen werden, wenn die zuzulassenden Wertpapiere nach ihren Merkmalen in der Regel nur von Anlegern erworben werden, die mit der Anlage in solchen Wertpapieren besonders vertraut sind und diese Wertpapiere in der Regel nur untereinander handeln. Dies gilt nicht für Angaben, die für diese Anleger von wesentlicher Bedeutung sind.