Versionsverlauf


  • ab 01.02.2005 (aktuelle Fassung)

§ 42 GO LT 2005 - Beratungsbeginn und Beratungsverfahren (1)

Bibliographie

Titel
Geschäftsordnung des Landtages Brandenburg
Redaktionelle Abkürzung
GO LT 2005,BB
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Brandenburg
Gliederungs-Nr.
1100-1

(1) Die Beratung von Gesetzentwürfen in erster Lesung soll frühestens am dreizehnten Tag und von allen anderen Beratungsmaterialien (§ 40) frühestens am neunten Tag nach der Verteilung oder elektronischen Veröffentlichung der Drucksachen beginnen. Die Beratung von Beschlussempfehlungen und Berichten der Ausschüsse kann abweichend von Satz 1 am zweiten Tag nach ihrer Verteilung oder elektronischen Veröffentlichung beginnen. Das Nähere regelt Anlage 9 dieser Geschäftsordnung. Wird vor Eintritt in die Tagesordnung von mindestens einer Fraktion oder einem Fünftel der Mitglieder des Landtages Einspruch erhoben, weil die Frist nicht eingehalten wurde, wird der Beratungsgegenstand zurückgestellt.

(2) Gesetzentwürfe und Staatsverträge werden grundsätzlich in zwei Lesungen beraten, alle sonstigen Beratungsmaterialien können in einer Lesung erledigt werden.

(3) Gesetzentwürfe zur Änderung oder Ergänzung des Wortlauts der Verfassung werden in drei Lesungen beraten, ebenso der Entwurf des Haushaltsgesetzes sowie Nachträge dazu.

(4) Die Abstimmung über Beschlussempfehlungen und Anträge, die Ausgaben mit sich bringen, die im Haushalt nicht gedeckt sind, ist erst zulässig, wenn ihre Beratung im Ausschuss für Haushalt und Finanzen abgeschlossen ist.

(1) Red. Anm.:

siehe ab 12. Mai 2010 Geschäftsordnung des Landtages Brandenburg vom 11. Mai 2010 (GVBl. I 19/2010)