§ 16 LRKG M-V - Ermächtigung, Verwaltungsvorschriften, Trennungsgeld, Auslandstrennungsgeld, Dienstortbestimmung
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Reisekostenvergütung für die Beamten und Richter des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Landesreisekostengesetz - LRKG M-V)
- Amtliche Abkürzung
- LRKG M-V
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Mecklenburg-Vorpommern
- Gliederungs-Nr.
- 2032-4
(1) Das Finanzministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die in diesem Gesetz festgesetzten Beträge, Zeitstaffelungen und Prozentsätze veränderten wirtschaftlichen Verhältnissen anzupassen.
(2) Die allgemeinen Verwaltungsvorschriften zu diesem Gesetz erlässt das Finanzministerium, soweit sie zu den Vorschriften für Auslandsdienstreisen (§ 14 Abs. 3) erlassen werden, im Einvernehmen mit der Staatskanzlei.
(3) Berechtigte, die an einen Ort außerhalb des Dienst- oder Wohnortes ohne Zusage der Umzugskostenvergütung abgeordnet werden, erhalten zur Abgeltung der dienstlich veranlassten Aufwendungen (§ 3 Abs. 1 Satz 1) Trennungsgeld nach der Landestrennungsgeldverordnung. Der Abordnung steht die Dienstleistung außerhalb des öffentlichen Dienstes gleich.
(4) Berechtigte, die ohne Zusage der Umzugskostenvergütung vom Inland in das Ausland, im Ausland und vom Ausland in das Inland abgeordnet werden, erhalten Auslandstrennungsgeld nach der Auslandstrennungsgeldverordnung. Absatz. 3 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden.
(5) Die oberste Dienstbehörde wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Finanzministerium benachbarte Gemeinden zu einem Dienstort zu bestimmen, wenn sich Liegenschaften derselben Behörde über das Gebiet mehrerer Gemeinden erstrecken.