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§ 43 BörsZulV - Frist der Veröffentlichung

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Zulassung von Wertpapieren zur amtlichen Notierung an einer Wertpapierbörse (Börsenzulassungs-Verordnung - BörsZulV)
Amtliche Abkürzung
BörsZulV
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
4110-1-1

(1) Der Prospekt muß mindestens einen Werktag vor der Einführung der Wertpapiere veröffentlicht werden. Findet vor der Einführung der Wertpapiere ein Handel mit amtlicher Notierung der Bezugsrechte statt, muß der Prospekt mindestens einen Werktag vor dem Beginn dieses Handels veröffentlicht werden. In besonderen Ausnahmefällen kann die Zulassungsstelle gestatten, daß der Prospekt nach der Eröffnung, aber vor Beendigung des Handels der Bezugsrechte veröffentlicht wird.

(2) Der Prospekt darf erst veröffentlicht werden, wenn er von der Zulassungsstelle gebilligt worden ist.