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  • ab 01.03.2019 (aktuelle Fassung)

§ 2 DIBt-ÜtVO - Beteiligung oberster Landesbehörden

Bibliographie

Titel
Verordnung zur Übertragung von Befugnissen auf das Deutsche Institut für Bautechnik (DIBt-Übertragungsverordnung - DIBt-ÜtVO)
Amtliche Abkürzung
DIBt-ÜtVO,NW
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
232

(1) Wenn im Fall von Befugnissen nach § 1 Aufgaben im Zuständigkeitsbereich der obersten Bauaufsichtsbehörde betroffen sind, erteilt das Deutsche Institut für Bautechnik die Anerkennungen im Einvernehmen mit dieser.

(2) Sind von einem Antrag auf Anerkennung nach § 1 Aufgaben berührt, die ganz oder teilweise in den Zuständigkeitsbereich anderer oberster Landesbehörden fallen, so erteilt das Deutsche Institut für Bautechnik die Anerkennung im Einvernehmen mit diesen obersten Landesbehörden.