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  • ab 01.03.2019 (aktuelle Fassung)

§ 1 DIBt-ÜtVO - Übertragung von Befugnissen

Bibliographie

Titel
Verordnung zur Übertragung von Befugnissen auf das Deutsche Institut für Bautechnik (DIBt-Übertragungsverordnung - DIBt-ÜtVO)
Amtliche Abkürzung
DIBt-ÜtVO,NW
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
232

Dem Deutschen Institut für Bautechnik werden folgende Befugnisse übertragen:

  1. 1.

    die Anerkennung von Prüf-, Überwachungs- und Zertifizierungsstellen nach § 25 Absatz 1 der Landesbauordnung 2018 vom 21. Juli 2018 (GV. NRW. S. 421) in der jeweils geltenden Fassung,

  2. 2.

    die Anerkennung von Prüf-, Überwachungs- und Zertifizierungsstellen nach § 7 Absatz 1 der Verordnung über das Inverkehrbringen von Heizkesseln und Geräten nach dem Bauproduktengesetz vom 28. April 1998 (BGBl. I S. 796), die zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 5. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2449) geändert worden ist, und

  3. 3.

    der Widerruf, die Rücknahme und die nachträgliche Änderung bereits erteilter Anerkennungen.