§ 17 SächsPersVG - Vertretung der Gruppen

Bibliographie

Titel
Sächsisches Personalvertretungsgesetz (SächsPersVG)
Amtliche Abkürzung
SächsPersVG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Sachsen
Gliederungs-Nr.
244-3

(1) Sind in der Dienststelle Angehörige verschiedener Gruppen beschäftigt, so muß jede Gruppe entsprechend ihrer Stärke im Personalrat vertreten sein, wenn dieser aus mindestens drei Mitgliedern besteht. Bei gleicher Stärke der Gruppen entscheidet das Los. Macht eine Gruppe von ihrem Recht, im Personalrat vertreten zu sein, keinen Gebrauch, so verliert sie ihren Anspruch auf Vertretung.

(2) Der Wahlvorstand errechnet die Verteilung der Sitze auf die Gruppen nach den Grundsätzen der Verhältniswahl.

(3) Eine Gruppe erhält mindestens

bei weniger als 51 wahlberechtigten Gruppenangehörigen einen Vertreter,

bei51 bis 200wahlberechtigten Gruppenangehörigen
zwei Vertreter,
bei201 bis 600wahlberechtigten Gruppenangehörigen
drei Vertreter,
bei601 bis 1.000wahlberechtigten Gruppenangehörigen
vier Vertreter,
bei1.001 bis 5.000wahlberechtigten Gruppenangehörigen
fünf Vertreter,
bei3.001 und mehrwahlberechtigten Gruppenangehörigen
sechs Vertreter.

(4) Ein Personalrat, für den in § 16 Abs. 1 drei Mitglieder vorgesehen sind, besteht aus vier Mitgliedern, wenn eine Gruppe mindestens ebensoviel Wahlberechtigte zählt, wie die beiden anderen Gruppen zusammen. Das vierte Mitglied steht der stärksten Gruppe zu.

(5) Eine Gruppe, der in der Regel nicht mehr als fünf Wahlberechtigte angehören, erhält nur dann eine Vertretung, wenn sie mindestens ein Zwanzigstel der Wahlberechtigten der Dienststelle umfaßt. Erhält sie keine Vertretung und findet Gruppenwahl statt, so kann sich jeder Angehörige dieser Gruppe durch Erklärung gegenüber dem Wahlvorstand einer anderen Gruppe anschließen.

(6) Für die Vertretung der Frauen und Männer gilt § 12 Abs. 4 entsprechend.