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§ 48a SOG LSA - Zeugenschutz

Bibliographie

Titel
Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung des Landes Sachsen-Anhalt (SOG LSA)
Amtliche Abkürzung
SOG LSA
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Sachsen-Anhalt
Gliederungs-Nr.
205.2

Zur Abwehr von Gefahren für Leib, Leben oder Freiheit von Zeugen oder deren Angehörigen können geeignete Urkunden hergestellt, beschafft oder verwendet sowie erforderliche Eintragungen in Register, Bücher oder Dateien vorgenommen werden.