§ 53a StrG - Zuständigkeiten des Regierungspräsidiums Tübingen

Bibliographie

Titel
Straßengesetz für Baden-Württemberg (Straßengesetz - StrG)
Amtliche Abkürzung
StrG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Baden-Württemberg
Gliederungs-Nr.
9100

(1) Das Regierungspräsidium Tübingen

  1. 1.

    unterstützt das Ministerium durch Bearbeitung allgemeiner Angelegenheiten im Straßenwesen insbesondere betreffend

    1. a)

      Straßenunterhaltung einschließlich Betrieb, Erhaltung und Erneuerung,

    2. b)

      Umweltschutz,

    3. c)

      Verkehrstechnik und

    4. d)

      Vermessungs- und Kartenwesen;

  2. 2.

    erfüllt zentral wahrzunehmende Aufgaben im Straßenwesen, insbesondere betreffend

    1. a)

      Auswertung von Straßen- und Verkehrsdaten sowie von Leistungsdaten des Autobahnbetriebs und Führung der Straßeninformationssysteme des Landes,

    2. b)

      Steuerung der Nutzung der Informations- und Kommunikationstechnik und Softwareentwicklung im Bereich der Straßen in der Straßenbaulast des Landes oder Bundes,

    3. c)

      Verkehrsmanagement einschließlich Planung und Steuerung von Strecken- und Netzbeeinflussungsanlagen, Betrieb der Verkehrsrechnerzentrale im Bereich der Straßen in der Straßenbaulast des Landes oder Bundes und betriebstechnische Überwachung der Tunnel und Fernwirkanlagen an Autobahnen,

    4. d)

      Planung von Tunnelbetriebseinrichtungen an Straßen in der Straßenbaulast des Landes oder Bundes,

    5. e)

      straßenbautechnische Prüfung von Schwer- und Sondertransporten im Rahmen der Anhörung der Straßenbaulastträger Land oder Bund,

    6. f)

      Autobahn-Fernmeldenetz, Datenübertragungsnetze, Betriebsfunk sowie Betrieb der Fernmeldemeisterei der Straßenbauverwaltung des Landes,

    7. g)

      Durchführung des Arbeitssicherheitsgesetzes in den für die Unterhaltung der Bundesautobahnen zuständigen Dienststellen und

    8. h)

      überbetriebliche Ausbildung der in den Straßenbaubehörden nach § 50 Abs. 3 und § 53b Abs. 2 erforderlichen Straßenwärter und -meister, Fortbildung des Straßenfachpersonals sowie Betrieb des Ausbildungszentrums der Straßenbauverwaltung des Landes.

(2) Im Rahmen der Aufgabenerfüllung nach Absatz 1 Nr. 1 berät das Regierungspräsidium die anderen Straßenbaubehörden für Landes- und Bundesfernstraßen in der Straßenbaulast des Landes oder Bundes und stellt gewonnene Erkenntnisse den Straßenbaubehörden für Straßen in der Straßenbaulast der Land und Stadtkreise sowie der Gemeinden im Einzelfall zur Verfügung.

(3) Das Nähere wird durch Anordnung des Ministeriums im Einvernehmen mit dem Innenministerium geregelt.