§ 48 StBerG - Wiederbestellung

Bibliographie

Titel
Steuerberatungsgesetz (StBerG)
Amtliche Abkürzung
StBerG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
610-10

(1) Ehemalige Steuerberater und Steuerbevollmächtigte können wiederbestellt werden,

  1. 1.
    wenn die Bestellung nach § 45 Abs. 1 Nr. 2 erloschen ist;
  2. 2.
    wenn im Falle des Erlöschens der Bestellung nach § 45 Abs. 1 Nr. 3 die rechtskräftige Ausschließung aus dem Beruf im Gnadenwege aufgehoben worden ist oder seit der rechtskräftigen Ausschließung mindestens acht Jahre verstrichen sind;
  3. 3.
    wenn die Bestellung nach § 46 zurückgenommen oder widerrufen ist und die Gründe, die für die Rücknahme oder den Widerruf maßgeblich gewesen sind, nicht mehr bestehen.

Ein vorläufig bestellter Steuerberater oder Steuerbevollmächtigter (§ 40a), der auf seine Bestellung verzichtet hat, kann bis zum 31. Dezember 1997 jederzeit vorläufig wiederbestellt werden.

(2) Die Vorschriften des § 40 gelten vorbehaltlich des Absatzes 3 entsprechend für die Wiederbestellung.

(3) 1Für die Entscheidung über den Antrag auf Wiederbestellung hat der Bewerber eine Gebühr von zweihundert Deutsche Mark an die bestellende Behörde zu zahlen. 2Die Gebühr ist mit dem Antrag auf Wiederbestellung zu entrichten.