§ 48 StBerG - Wiederbestellung

Bibliographie

Titel
Steuerberatungsgesetz (StBerG)
Amtliche Abkürzung
StBerG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
610-10

(1) Ehemalige Steuerberater und Steuerbevollmächtigte können wiederbestellt werden,

  1. 1.
    wenn die Bestellung nach § 45 Abs. 1 Nr. 2 erloschen ist;
  2. 2.
    wenn im Falle des Erlöschens der Bestellung nach § 45 Abs. 1 Nr. 3 die rechtskräftige Ausschließung aus dem Beruf im Gnadenwege aufgehoben worden ist;
  3. 3.
    wenn die Bestellung nach § 46 zurückgenommen oder widerrufen ist und die Gründe, die für die Rücknahme oder den Widerruf maßgeblich gewesen sind, nicht mehr bestehen.

(2) Die Vorschriften des § 37 für die Zulassung zur Prüfung gelten auch für die Wiederbestellung.