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§ 2 GemHVO - Bestandteile des Haushaltsplanes, Anlagen (1)

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplanes der Gemeinden im Land Sachsen-Anhalt (Gemeindehaushaltsverordnung - GemHVO)
Amtliche Abkürzung
GemHVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Sachsen-Anhalt
Gliederungs-Nr.
2020.1

(1) Der Haushaltsplan besteht aus:

  1. 1.
    dem Gesamtplan,
  2. 2.
    den Einzelplänen des Verwaltungshaushalts und des Vermögenshaushalts,
  3. 3.
    den Sammelnachweisen,
  4. 4.
    sowie der Stellenplan.

(2) Dem Haushaltsplan sind beizufügen:

  1. 1.
    der Vorbericht,
  2. 2.
    der Finanzplan mit dem ihm zu Grunde liegenden Investitionsprogramm; ergeben sich bei der Aufstellung des Haushaltsplans wesentliche Änderungen für die folgenden Jahre, so ist ein entsprechender Nachtrag beizufügen,
  3. 3.
    eine Übersicht über die aus Verpflichtungsermächtigungen in den einzelnen Jahren voraussichtlich faltig werdenden Ausgaben; werden Ausgaben in den Jahren fällig, auf die sich der Finanzplan noch nicht erstreckt, so ist die voraussichtliche Deckung des Ausgabenbedarfs dieser Jahre besonders darzustellen,
  4. 4.
    eine Übersicht über den voraussichtlichen Stand der Schulden (ohne Kassenkredite) und der Rücklagen zu Beginn des Haushaltsjahres,
  5. 5.
    die Wirtschaftspläne und neuesten Jahresabschlüsse der Sondervermögen, für die Sonderrechnungen geführt werden. Das Gleiche gilt für die Unternehmen und Einrichtungen mit eigener Rechtspersönlichkeit, an denen die Gemeinde mit mehr als 50 v.H. beteiligt ist,
  6. 6.
    eine Übersicht über die Budgets mit einer Benennung der den einzelnen Budgets zugeordneten Abschnitte, Unterabschnitte und Teilen davon,
  7. 7.
    ein vom Gemeinderat beschlossenes Haushaltskonsolidierungskonzept, sofern der Haushaltsausgleich nicht erreicht wird.

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. Januar 2006 durch § 57 der Verordnung vom 30. März 2006 (GVBl. LSA S. 204). Zur weiteren Anwendung s. § 56 der Verordnung vom 30. März 2006 (GVBl. LSA S. 204) und § 56 Absatz 1 der Verordnung vom 22. Dezember 2010 (GVBl. LSA S. 648).