§ 9 GOLT - Ständige Ausschüsse und Sonderausschüsse
Bibliographie
- Titel
- Geschäftsordnung des Schleswig-Holsteinischen Landtages
- Redaktionelle Abkürzung
- GOLT,SH
- Normtyp
- Geschäftsordnung
- Normgeber
- Schleswig-Holstein
- Gliederungs-Nr.
- 1101-7
(1) Der Landtag bildet zur Vorbereitung seiner Verhandlungen und Beschlüsse folgende ständigen Ausschüsse:
- 1.den Ausschuss für Verfassung, innere Verwaltung, Justiz, Gleichstellung, Wohnungs- und Städtebau, Geschäftsordnung, Wahl- und Abstimmungsprüfung (Innen- und Rechtsausschuss),
- 2.den Ausschuss für Finanzen (Finanzausschuss),
- 3.den Ausschuss für Bildung, Wissenschaft, Kultur und Sport (Bildungsausschuss),
- 4.den Ausschuss für ländliche Räume, Landesentwicklung, Landwirtschaft, Tourismus und Fischerei (Agrarausschuss),
- 5.den Ausschuss für Natur, Umwelt, Energie und Forsten (Umweltausschuss),
- 6.den Ausschuss für Wirtschaft, Technik und Verkehr (Wirtschaftsausschuss),
- 7.den Ausschuss für Arbeit und Soziales, Familie, Jugend und Gesundheit (Sozialausschuss),
- 8.den Ausschuss für Bürgerinitiativen, andere Eingaben und Anhörungen zu Initiativen aus dem Volk (Eingabenausschuss),
- 9.den Ausschuss für Bundes- und Europaangelegenheiten und für Kooperation im Ostseeraum (Europaausschuss)
(2) Der Landtag kann die Einrichtung von weiteren ständigen Ausschüssen beschließen.