§ 9 GOLT - Ständige Ausschüsse und Sonderausschüsse
Bibliographie
- Titel
- Geschäftsordnung des Schleswig-Holsteinischen Landtages
- Redaktionelle Abkürzung
- GOLT,SH
- Normtyp
- Geschäftsordnung
- Normgeber
- Schleswig-Holstein
- Gliederungs-Nr.
- 1101-7
(1) Der Landtag bildet zur Vorbereitung seiner Verhandlungen und Beschlüsse folgende ständigen Ausschüsse:
- 1.Innen- und Rechtsausschuss
- 2.Finanzausschuss
- 3.Bildungsausschuss
- 4.Umwelt- und Agrarausschuss
- 5.Wirtschaftsausschuss
- 6.Sozialausschuss
- 7.Petitionsausschuss
- 8.Europaausschuss.
Der Landtag kann die Einrichtung von weiteren ständigen Ausschüssen beschließen.
(2) Für einzelne Angelegenheiten können Sonderausschüsse gebildet werden.