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§ 49 HKO - Abberufung (1)

Bibliographie

Titel
Hessische Landkreisordnung (KHO)
Amtliche Abkürzung
HKO
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hessen
Gliederungs-Nr.
332-1

(1) Hauptamtliche Kreisbeigeordnete können vom Kreistag vorzeitig abberufen werden. Der Antrag auf vorzeitige Abberufung kann nur von mindestens der Hälfte der gesetzlichen Zahl der Kreistagsabgeordneten gestellt werden. Der Beschluß bedarf einer Mehrheit von mindestens zwei Dritteln der gesetzlichen Zahl der Kreistagsabgeordneten. Über die Abberufung ist zweimal zu beraten und abzustimmen. Die zweite Beratung darf frühestens vier Wochen nach der ersten erfolgen. Eine Abkürzung der Ladungsfrist ist nicht statthaft. § 63 findet keine Anwendung.

(2) Hauptamtliche Kreisbeigeordnete können innerhalb von sechs Monaten nach Beginn der Wahlzeit des Kreistags mit der Mehrheit der gesetzlichen Zahl seiner Mitglieder vorzeitig abberufen werden. Abs. 1 Satz 4 bis 7 findet Anwendung.

(3) Der Kreisbeigeordnete scheidet mit dem Ablauf des Tages, an dem die Abberufung zum zweitenmal beschlossen wird, aus seinem Amt.

(4) Ein Landrat kann von den wahlberechtigten Kreisangehörigen abgewählt werden. Er ist abgewählt, wenn sich für die Abwahl eine Mehrheit der gültigen Stimmen ergibt, sofern diese Mehrheit mindestens dreißig vom Hundert der Wahlberechtigten beträgt. Zur Einleitung des Abwahlverfahrens bedarf es eines von mindestens der Hälfte der gesetzlichen Zahl der Mitglieder des Kreistags gestellten Antrages und eines mit einer Mehrheit von mindestens zwei Dritteln der gesetzlichen Zahl der Mitglieder des Kreistags zu fassenden Beschlusses; § 63 findet keine Anwendung. Für das weitere Verfahren gelten die Vorschriften der §§ 54 bis 57 des Hessischen Kommunalwahlgesetzes entsprechend. Der Landrat scheidet mit dem Ablauf des Tages, an dem der Wahlausschuß die Abwahl feststellt, aus seinem Amt. Ein Landrat gilt als abgewählt, falls er binnen einer Woche nach dem Beschluss des Kreistages schriftlich auf eine Entscheidung der Bürger über seine Abwahl verzichtet; der Verzicht ist gegenüber dem Vorsitzenden des Kreistages zu erklären. Der Landrat scheidet mit dem Ablauf des Tages, an dem er den Verzicht auf die Abwahl erklärt, aus seinem Amt. (2)

(1) Amtl. Anm.:

§ 49 Abs. 4 kommt in dem jeweiligen Landkreis erst mit dem Amtsantritt des erstmals unmittelbar gewählten Landrats zur Anwendung. Für mittelbar gewählte Landräte gelten bis dahin die Abberufungsregelungen in § 49 Abs. 1 bis 3 der bisherigen Gesetzesfassung fort.

(2) Red. Anm.:

Nach Art. 8 Abs. 4 des Gesetzes vom 31. Januar 2005 (GVBl. I S. 54) gilt: Für Abwahlen nach § 76 Abs. 4 Hessische Gemeindeordnung, § 49 Abs. 4 Hessische Landkreisordnung, deren Abstimmungstag zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Gesetzes bereits bestimmt und öffentlich bekannt gemacht worden ist, können Bürgermeister oder Landrate innerhalb einer Woche nach In-Kraft-Treten dieses Gesetzes nach § 76 Abs. 4 Satz 6 Hessische Gemeindeordnung, § 49 Abs. 4 Satz 6 Hessische Landkreisordnung auf eine Entscheidung der Bürger über die Abwahl verzichten. Wird der Verzicht erklärt, sagt der Wahlleiter die Abstimmung ab und macht dies öffentlich bekannt.