§ 40 HSG - Immatrikulationshindernisse, Rückmeldung und Beurlaubung
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Hochschulen und das Universitätsklinikum Schleswig-Holstein (Hochschulgesetz - HSG)
- Amtliche Abkürzung
- HSG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Schleswig-Holstein
- Gliederungs-Nr.
- 221-24
(1) Die Einschreibung zum Studium ist zu versagen,
- 1.
wenn die Studienbewerberin oder der Studienbewerber für einen zulassungsbeschränkten Studiengang nicht zugelassen ist,
- 2.
wenn und solange die Studienbewerberin oder der Studienbewerber durch unanfechtbaren oder sofort vollziehbaren Bescheid vom Studium an allen Hochschulen eines Landes im Geltungsbereich des Grundgesetzes ausgeschlossen ist,
- 3.
wenn die Studienbewerberin oder der Studienbewerber eine nach einer Prüfungsordnung erforderliche Prüfung an einer Hochschule in Deutschland in einem Studiengang endgültig nicht bestanden hat, für den jeweiligen Studiengang der jeweiligen Hochschulart,
- 4.
wenn die Studienbewerberin oder der Studienbewerber die Erfüllung der Beitragspflicht zum Studentenwerk und zur Studierendenschaft nicht nachgewiesen hat oder
- 5.
die Studienbewerberin oder der Studienbewerber die Voraussetzungen des § 254 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch nicht erfüllt.
(2) Die Einschreibung zum Studium kann versagt werden, wenn die Studienbewerberin oder der Studienbewerber
- 1.
die für den Zulassungsantrag vorgeschriebenen Formen und Fristen nicht einhält,
- 2.
keine ausreichende Kenntnis der deutschen Sprache nachweist,
- 3.
wegen einer vorsätzlich begangenen Straftat zu einer Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr rechtskräftig verurteilt ist, die Strafe noch nicht getilgt und nach Art der Straftat eine Gefährdung oder Störung des Studienbetriebs zu erwarten ist,
- 4.
die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt oder
- 5.
an einer Krankheit leidet, die die Gesundheit anderer Studierender gefährdet oder den ordnungsgemäßen Studienbetrieb ernstlich beeinträchtigen würde; in diesen Fällen kann die Vorlage eines amtsärztlichen Zeugnisses verlangt werden.
(3) Studierende, die nach Ablauf eines Semesters das Studium fortsetzen wollen, melden sich bei der Hochschule zurück.
(4) Auf Antrag können Studierende vom Studium beurlaubt werden, wenn ein wichtiger Grund nachgewiesen wird. Zum Zwecke von Unternehmensgründungen können Studierende für ein Semester beurlaubt werden.
(5) Näheres zur Immatrikulation, Rückmeldung und Beurlaubung, insbesondere das Verfahren sowie die Gründe, die eine Beurlaubung rechtfertigen, regelt der Senat in der Einschreibordnung, die der Genehmigung des Präsidiums bedarf.
(6) Während der Beurlaubung können Studienleistungen nicht erbracht und Prüfungen an der Hochschule, an der die Beurlaubung ausgesprochen wurde, nicht abgelegt werden; eine Wiederholung nicht bestandener Prüfungen ist möglich. Abweichend von Satz 1, erster Halbsatz kann in Zeiten der Inanspruchnahme von Schutzfristen des Mutterschutzgesetzes vom 23. Mai 2017 (BGBl. I S. 1228), geändert durch Artikel 57 Absatz 8 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2652), und von Elternzeit im Sinne von § 15 Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Januar 2015 (BGBl. I S. 33), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. Februar 2021 (BGBl. I S. 239), eine Prüfung auch erstmals abgelegt werden. Gleiches gilt für Studierende gemäß § 3 Absatz 5 Satz 4 Nummer 1, sofern die Beurlaubung auf ihrer Behinderung oder Erkrankung beruht.