§ 24 BremLMG - Weitere Voraussetzungen
Bibliographie
- Titel
- Bremisches Landesmediengesetz (BremLMG)
- Amtliche Abkürzung
- BremLMG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bremen
- Gliederungs-Nr.
- 225-h-1
1Die Weiterverbreitung ist erst zulässig, wenn die Landesmedienanstalt schriftlich bestätigt hat, dass die Voraussetzungen dieses Abschnitts erfüllt sind. 2§§ 6, 7, 8, 10 und 11 finden entsprechende Anwendung. 3Die Verbreitung eines Fernsehprogramms kann abweichend von §§ 23 bis 24 nicht untersagt werden, wenn dieses Programm in rechtlich zulässiger Weise und entsprechend den Bestimmungen des Europäischen Übereinkommens über das grenzüberschreitende Fernsehen oder der Richtlinie 2010/13/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. März 2010 zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung audiovisueller Mediendienste - Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste - (ABl. L 95 vom 15.4.2010, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung veranstaltet wird; die Weiterverbreitung kann nur unter Beachtung europäischer rundfunkrechtlicher Regelungen ausgesetzt werden.