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§ 14 RBG - Arbeitsweise des Verwaltungsrats

Bibliographie

Titel
Radio-Bremen-Gesetz (RBG)
Amtliche Abkürzung
RBG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bremen
Gliederungs-Nr.
225-b-1

(1) Die Mitglieder des Verwaltungsrats sind ehrenamtlich tätig und an Aufträge und Weisungen nicht gebunden.

(2) Der Verwaltungsrat wählt ein vorsitzführendes Mitglied und ein Mitglied für dessen Stellvertretung für die Dauer von vier Jahren. Das vorsitzführende Mitglied muss ein vom Rundfunkrat gewähltes Mitglied, das stellvertretende Mitglied ein von den Beschäftigten der Anstalt gewähltes Mitglied sein.

(3) Der Verwaltungsrat soll mindestens jeden zweiten Monat zusammentreten. Er ist einzuberufen, wenn drei seiner Mitglieder oder die Intendantin oder der Intendant dies beantragen.

(4) Der Verwaltungsrat tagt in nichtöffentlicher Sitzung. Er ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit seiner Mitglieder anwesend ist. Die Beschlüsse werden mit der Mehrheit der Stimmen seiner Mitglieder gefasst.

(5) Das vorsitzführende Mitglied des Rundfunkrats kann an den Sitzungen teilnehmen und ist anzuhören, soweit es dies wünscht.

(6) § 11 Abs. 9 gilt entsprechend.

(7) Das Nähere regelt die Satzung. In der Satzung können auch Fragen des Kostenersatzes und der der Zahlung von Entschädigungen an die Mitglieder geregelt werden.