§ 9a RBG - Mitgliedschaft, persönliche Voraussetzungen (1)
Bibliographie
- Titel
- Radio-Bremen-Gesetz (RBG)
- Amtliche Abkürzung
- RBG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bremen
- Gliederungs-Nr.
- 225-b-1
(1) Dem Rundfunkrat dürfen nicht angehören
- 1.
Angehörige der gesetzgebenden oder beschließenden Organe der Europäischen Gemeinschaften, des Europarates, des Bundes oder eines Landes, es sei denn, sie sind nach § 9 Absatz 1 Nummer 18 bis 20 gewählt,
- 2.
Mitglieder der Bundesregierung, einer Landesregierung und Bedienstete einer obersten Bundes- oder Landesbehörde sowie politische Beamte,
- 3.
Personen, die in einem Arbeits- oder Dienstverhältnis oder in einem arbeitnehmerähnlichen Verhältnis zu einer öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalt stehen,
- 4.
Anbieter von privaten Rundfunkprogrammen und vergleichbaren Telemedien, die an ihnen Beteiligten, Personen, die zu ihnen in einem Dienst- oder Arbeitsverhältnis oder in einem arbeitnehmerähnlichen Verhältnis stehen sowie Personen, die Organ oder Mitglied eines Organs eines privaten Anbieters sind,
- 5.
Organe einer Landesmedienanstalt, Mitglieder von Organen einer Landesmedienanstalt sowie Personen, die in einem Arbeits- oder Dienstverhältnis oder in einem arbeitnehmerähnlichen Verhältnis zu einer Landesmedienanstalt stehen,
- 6.
Geschäftsunfähige, beschränkt Geschäftsfähige, Personen, für die ein Betreuer bestellt ist, oder
- 7.
Personen, die die Fähigkeit, öffentliche Ämter zu bekleiden, Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen oder in öffentlichen Angelegenheiten zu wählen oder zu stimmen, durch Richterspruch verloren haben oder das Grundrecht der freien Meinungsäußerung nach Artikel 18 des Grundgesetzes verwirkt haben.
Die Mitglieder nach § 9 Absatz 1 Nummer 17 dürfen nicht Mitglieder einer Deputation, der Stadtverordnetenversammlung der Stadt Bremerhaven oder des Magistrats der Stadt Bremerhaven sein. Die Mitglieder des Rundfunkrats sollen ihren Wohnsitz im Lande Bremen haben.
(2) Tritt nachträglich einer der in Absatz 1 genannten Ausschlussgründe ein, scheidet das betroffene Mitglied des Rundfunkrats aus.
(3) Feststellungen über die Ausschlussgründe nach den Absätzen 1 und 2 trifft der Rundfunkrat.