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§ 54 GntDBwVVDV - Rangpunktzahl der Bachelorprüfung und Abschlussnote

Bibliographie

Titel
Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienst in der Bundeswehrverwaltung (GntDBwVVDV)
Amtliche Abkürzung
GntDBwVVDV
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
2030-8-5-16

(1) Hat die oder der Studierende die Bachelorprüfung bestanden, so ermittelt das Prüfungsamt für sie oder ihn die Rangpunktzahl der Bachelorprüfung und die Abschlussnote.

(2) Für die Berechnung der Rangpunktzahl der Bachelorprüfung sind die Prüfungsleistungen wie folgt zu gewichten:

  1. 1.

    die Rangpunktzahl der Fachmodule mit 65 Prozent,

  2. 2.

    die Rangpunktzahl der Praxismodule mit 20 Prozent,

  3. 3.

    die Rangpunkte der Bachelorthesis mit 10 Prozent,

  4. 4.

    die Rangpunktzahl der Verteidigung der Bachelorthesis mit 5 Prozent.

Die berechnete Rangpunktzahl der Bachelorprüfung wird kaufmännisch auf eine ganze Zahl gerundet.

(3) Die Rangpunktzahl der Fachmodule wird aus den einzelnen Gesamtbewertungen der Module 2 bis 19 berechnet. In diese Rangpunktzahl geht die Gesamtbewertung eines Moduls mit der Gewichtung ein, die den in diesem Modul vergebenen ECTS-Leistungspunkten entspricht. Die berechnete Rangpunktzahl wird kaufmännisch auf eine ganze Zahl gerundet.

(4) Die Rangpunktzahl der Praxismodule wird aus den einzelnen Gesamtbewertungen der Praxismodule berechnet. In diese Rangpunktzahl geht die Gesamtbewertung eines Praxismoduls mit der Gewichtung ein, die den in diesem Praxismodul vergebenen ECTS-Leistungspunkten entspricht. Die berechnete Rangpunktzahl wird kaufmännisch auf eine ganze Zahl gerundet.

(5) Der gerundeten Rangpunktzahl der Bachelorprüfung wird die entsprechende Note als Abschlussnote zugeordnet.