§ 56 GntDBwVVDV - Bescheid über die nichtbestandene Bachelorprüfung
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienst in der Bundeswehrverwaltung (GntDBwVVDV)
- Amtliche Abkürzung
- GntDBwVVDV
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 2030-8-5-16
(1) Wer die Bachelorprüfung nicht bestanden hat, erhält vom Prüfungsamt
- 1.
einen schriftlichen Bescheid über die nichtbestandene Bachelorprüfung und
- 2.
eine Bescheinigung über die erbrachten Studienleistungen.
(2) Die Bescheinigung über die erbrachten Studienleistungen enthält
- 1.
die absolvierten Module und die Gesamtbewertung für jedes dieser Module sowie
- 2.
die erworbenen ECTS-Leistungspunkte.