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  • ab 01.04.2019 (aktuelle Fassung)

§ 56 GntDBwVVDV - Bescheid über die nichtbestandene Bachelorprüfung

Bibliographie

Titel
Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienst in der Bundeswehrverwaltung (GntDBwVVDV)
Amtliche Abkürzung
GntDBwVVDV
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
2030-8-5-16

(1) Wer die Bachelorprüfung nicht bestanden hat, erhält vom Prüfungsamt

  1. 1.

    einen schriftlichen Bescheid über die nichtbestandene Bachelorprüfung und

  2. 2.

    eine Bescheinigung über die erbrachten Studienleistungen.

(2) Die Bescheinigung über die erbrachten Studienleistungen enthält

  1. 1.

    die absolvierten Module und die Gesamtbewertung für jedes dieser Module sowie

  2. 2.

    die erworbenen ECTS-Leistungspunkte.