§ 23 WiPrO - Wiederbestellung

Bibliographie

Titel
Gesetz über eine Berufsordnung der Wirtschaftsprüfer (Wirtschaftsprüferordnung)
Redaktionelle Abkürzung
WiPrO
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
702-1

(1) Ein ehemaliger Wirtschaftsprüfer kann wiederbestellt werden, wenn

  1. 1.
    die Bestellung nach § 19 Abs. 1 Nr. 2 erloschen ist;
  2. 2.
    im Falle des Erlöschens der Bestellung nach § 19 Abs. 1 Nr. 3 die rechtskräftige Ausschließung aus dem Beruf im Gnadenwege aufgehoben worden ist oder seit der rechtskräftigen Ausschließung mindestens acht Jahre verstrichen sind;
  3. 3.
    die Bestellung nach § 20 zurückgenommen oder widerrufen ist und die Gründe, die für die Rücknahme oder den Widerruf maßgeblich gewesen sind, nicht mehr bestehen.

(2) Die oberste Landesbehörde kann durch den Zulassungsausschuß feststellen lassen, ob die Voraussetzungen für eine Wiederbestellung vorhanden sind.

(3) Eine erneute Prüfung ist nicht erforderlich. Der Zulassungsausschuß kann im Einzelfall anordnen, daß sich der Bewerber der Prüfung oder Teilen derselben zu unterziehen hat, wenn die pflichtgemäße Ausübung des Berufes sonst nicht gewährleistet erscheint.

(4) Die Wiederbestellung ist zu versagen, wenn die Voraussetzungen für die Wiederbestellung unter sinngemäßer Anwendung des § 10 nicht vorliegen. Für das Antragsverfahren gilt § 7 sinngemäß.