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§ 21 WPO - Zuständigkeit

Bibliographie

Titel
Gesetz über eine Berufsordnung der Wirtschaftsprüfer (Wirtschaftsprüferordnung - WPO)
Amtliche Abkürzung
WPO
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
702-1

Über die Rücknahme und den Widerruf der Bestellung entscheidet die Wirtschaftsprüferkammer.