§ 64 LPersVG - Jugend- und Auszubildendenstufenvertretung
Bibliographie
- Titel
- Personalvertretungsgesetz für das Land Rheinland-Pfalz (Personalvertretungsgesetz - LPersVG - )
- Amtliche Abkürzung
- LPersVG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Rheinland-Pfalz
- Gliederungs-Nr.
- 2035-1
Für den Geschäftsbereich mehrstufiger Verwaltungen werden, soweit Stufenvertretungen bestehen, bei den Behörden der Mittelstufen Bezirksjugend- und Auszubildendenvertretungen und bei den obersten Dienstbehörden Hauptjugend- und Auszubildendenvertretungen gebildet. Für die Stufenvertretungen der jugendlichen Beschäftigten gelten die Bestimmungen über Zuständigkeit (§ 53), Wahl und Zusammensetzung (§ 54) sowie Amtszeit, Geschäftsführung und Rechtsstellung (§ 55 Abs. 1 und 2) mit der Maßgabe, dass die Amtszeit drei Jahre beträgt, entsprechend.