§ 23 StGHG
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über den Staatsgerichtshof (StGHG)
- Amtliche Abkürzung
- StGHG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Baden-Württemberg
- Gliederungs-Nr.
- 1104
(1) Gesetzeskraft haben die Urteile des Staatsgerichtshofs, die
- a)
eine Rechtsvorschrift für gültig oder als mit der Verfassung unvereinbar für nichtig erklären (Art. 68 Abs. 1 Nr. 2 und 3 und Art. 76 der Verfassung), oder
- b)
feststellen, wie eine Verfassungsbestimmung auszulegen ist (Art. 68 Abs. 1 Nr. 1 der Verfassung in Verbindung mit § 47 Abs. 2).
In diesen Fällen wird die Entscheidungsformel durch den Präsidenten des Staatsgerichtshofs im Gesetzblatt veröffentlicht.
(2) Die Rechtskraft erstreckt sich auf alle Prozessbeteiligten.