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§ 22 LBG LSA - Beförderung

Bibliographie

Titel
Beamtengesetz des Landes Sachsen-Anhalt (Landesbeamtengesetz - LBG LSA).
Amtliche Abkürzung
LBG LSA
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Sachsen-Anhalt
Gliederungs-Nr.
2030.77

(1) Beförderung ist eine Ernennung, durch die der Beamtin oder dem Beamten ein anderes Amt mit höherem Endgrundgehalt verliehen wird. Einer Beförderung steht es gleich, wenn der Beamtin oder dem Beamten eine Amtszulage nach § 1 Abs. 2 des Landesbesoldungsgesetzes in Verbindung mit § 42 Abs. 1 des Bundesbesoldungsgesetzes gewährt wird. Die Verleihung von Ämtern ab der Besoldungsgruppe A 8 setzt für Beamtinnen und Beamte der Laufbahngruppe 1 eine besondere Qualifizierung voraus, wenn die Zugangsvoraussetzungen für das zweite Einstiegsamt der Laufbahngruppe 1 nicht vorliegen. Die Verleihung von Ämtern ab der Besoldungsgruppe B 2 setzt für Beamtinnen und Beamte der Laufbahngruppe 2 eine besondere Qualifizierung voraus, wenn die Zugangsvoraussetzungen für das zweite Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2 nicht vorliegen. Die Anforderungen an diese Qualifizierung sind in den Laufbahnverordnungen allgemein festzulegen. Die Zuständigkeit für diese Regelungen kann in den Laufbahnverordnungen ganz oder teilweise auf die Fachministerien übertragen werden.

(2) Eine Beförderung ist nicht zulässig

  1. 1.

    während der Probezeit,

  2. 2.

    vor Ablauf eines Jahres seit Beendigung der Probezeit, es sei denn, die Beamtin oder der Beamte hat während der Probezeit die Leistungsanforderungen in einem außergewöhnlichen Maße übertroffen,

  3. 3.

    vor Feststellung der Eignung für einen höher bewerteten Dienstposten in einer Erprobungszeit von mindestens sechs Monaten Dauer; dies gilt nicht für die Beamtinnen und Beamten, die sich in Tätigkeiten eines Dienstpostens der höheren Bewertung bereits bewährt haben, für die Beamtinnen und Beamten nach § 41 sowie für die Mitglieder des Landesrechnungshofes,

  4. 4.

    vor Ablauf eines Jahres seit der letzten Beförderung, es sei denn, dass das derzeitige Amt nicht regelmäßig durchlaufen zu werden braucht.

(3) Ämter, die regelmäßig zu durchlaufen sind, dürfen nicht übersprungen werden. Der Landespersonalausschuss kann Ausnahmen von Satz 1 und Absatz 2 Nrn. 1, 3 und 4 zulassen.