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§ 19 BBiG - Fortzahlung der Vergütung

Bibliographie

Titel
Berufsbildungsgesetz (BBiG)
Amtliche Abkürzung
BBiG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
806-22

(1) Auszubildenden ist die Vergütung auch zu zahlen

  1. 1.

    für die Zeit der Freistellung (§ 15),

  2. 2.

    bis zur Dauer von sechs Wochen, wenn sie

    1. a)

      sich für die Berufsausbildung bereithalten, diese aber ausfällt oder

    2. b)

      aus einem sonstigen, in ihrer Person liegenden Grund unverschuldet verhindert sind, ihre Pflichten aus dem Berufsausbildungsverhältnis zu erfüllen.

(2) Können Auszubildende während der Zeit, für welche die Vergütung fortzuzahlen ist, aus berechtigtem Grund Sachleistungen nicht abnehmen, so sind diese nach den Sachbezugswerten (§ 17 Absatz 6) abzugelten.