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§ 134 NSchG - Wiederholung des Antrags

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Schulgesetz (NSchG)
Amtliche Abkürzung
NSchG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22410010000000

1Ein erfolglos gebliebener Antrag kann erst nach Ablauf von zwei Jahren wiederholt werden. 2Die Frist beginnt mit dem Ablauf desjenigen Schuljahres, in dem über den Antrag entschieden worden ist.