§ 16 ERVV Ju - Übertragung von Papierdokumenten
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr bei den ordentlichen Gerichten (E-Rechtsverkehrsverordnung Justiz - ERVV Ju)
- Amtliche Abkürzung
- ERVV Ju
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Bayern
- Gliederungs-Nr.
- 31-1-1-J
(1) 1Schriftstücke und sonstige Unterlagen, die zu einer elektronisch geführten Akte in Papierform eingereicht werden, sind in die elektronische Form zu übertragen. 2Ausgenommen sind Schriftstücke und sonstige Unterlagen, deren Übertragung wegen ihres Umfanges oder ihrer sonstigen Beschaffenheit unverhältnismäßig wäre, sowie in Papierform geführte Akten anderer Instanzen und Beiakten.
(2) 1Es ist sicherzustellen, dass das elektronische Dokument mit den eingereichten Schriftstücken und sonstigen Unterlagen bildlich und inhaltlich übereinstimmt. 2Die Übertragung hat nach dem Stand der Technik zu erfolgen.
(3) Die in Papierform eingereichten, in die elektronische Form übertragenen Schriftstücke und sonstigen Unterlagen sind mit rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens, frühestens jedoch sechs Monate nach der Übertragung zu vernichten, sofern es sich nicht um Urschriften oder Ausfertigungen einer Urkunde oder sonstige rückgabepflichtige Unterlagen handelt.