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§ 26 PersVG - Erlöschen der Mitgliedschaft

Bibliographie

Titel
Bremisches Personalvertretungsgesetz
Redaktionelle Abkürzung
PersVG,HB
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bremen
Gliederungs-Nr.
2044-a-1

(1) Die Mitgliedschaft im Personalrat erlischt durch

  1. a)

    Ablauf der Wahlzeit,

  2. b)

    Niederlegung des Amtes

  3. c)

    Beendigung des Dienstverhältnisses,

  4. d)

    Ausscheiden aus der Dienststelle,

  5. e)

    Verlust der Wählbarkeit,

  6. f)

    gerichtliche Entscheidung nach § 25 Abs. 1,

  7. g)

    Feststellung nach Ablauf der in § 21 bezeichneten Frist, dass der Gewählte nicht wählbar war.

(2) Die Mitgliedschaft eines Personalratsmitgliedes wird durch einen Wechsel der Gruppenzugehörigkeit nicht berührt; er bleibt Vertreter der Gruppe, für die er gewählt ist, das gilt sinngemäß auch für die Ersatzmitglieder.