§ 26 PersVertrG - Erlöschen der Mitgliedschaft
Bibliographie
- Titel
- Bremisches Personalvertretungsgesetz
- Redaktionelle Abkürzung
- PersVertrG,HB
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bremen
- Gliederungs-Nr.
- 2044-a-1
(1) Die Mitgliedschaft im Personalrat erlischt durch
- a)Ablauf der Wahlzeit,
- b)Niederlegung des Amtes,
- c)Beendigung des Dienstverhältnisses,
- d)Ausscheiden aus der Dienststelle,
- e)Verlust der Wählbarkeit,
- f)Beschluß der Personalversammlung nach § 25 Abs. 1,
- g)gerichtliche Entscheidung nach § 25 Abs. 2,
- h)Feststellung nach Ablauf der in § 21 bezeichneten Frist, daß der Gewählte nicht wählbar war.
(2) Die Mitgliedschaft eines Personalratsmitgliedes wird durch einen Wechsel der Gruppenzugehörigkeit nicht berührt; er bleibt Vertreter der Gruppe, für die er gewählt ist, das gilt sinngemäß auch für die Ersatzmitglieder.