§ 23b GVG
Bibliographie
- Titel
- Gerichtsverfassungsgesetz (GVG)
- Amtliche Abkürzung
- GVG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 300-2
Aus dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 28. Februar 1980 - 1 BvL 17/77, 1 BvL 7/78, 1 BvL 9/78, 1 BvL 14/78, 1 BvL 15/78, 1 BvL 16/78, 1 BvL 37/78, 1 BvL 64/78, 1 BvL 74/78, 1 BvL 78/78, 1 BvL 100/78, 1 BvL 5/79, 1 BvL 16/79, 1 BvR 807/78 -, ergangen auf Vorlagen und auf Verfassungsbeschwerde, wird nachfolgende Entscheidungsformel veröffentlicht:
I. .................
II. ..............
III. ...........
IV............
§§ 23b und 23c des Gerichtsverfassungsgesetzes, eingefügt durch Artikel 5 Nummer 2 des Ersten Eherechtsreformgesetzes, sind mit dem Grundgesetz vereinbar.
(1) 1Bei den Amtsgerichten werden Abteilungen für Familiensachen (Familiengerichte) gebildet. 2Familiensachen sind:
- 1.
Ehesachen;
- 2.
Verfahren über die Regelung der elterlichen Gewalt über ein eheliches Kind, soweit nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs hierfür das Familiengericht zuständig ist;
- 3.
Verfahren über die Regelung des persönlichen Verkehrs des nicht sorgeberechtigten Elternteils mit dem Kinde;
- 4.
Verfahren über die Herausgabe des Kindes an den anderen Elternteil;
- 5.
Streitigkeiten, die die gesetzliche Unterhaltspflicht gegenüber einem ehelichen Kinde betreffen;
- 6.
Streitigkeiten, die die durch Ehe begründete gesetzliche Unterhaltspflicht betreffen;
- 7.
Verfahren, die den Versorgungsausgleich betreffen;
- 8.
Verfahren über die Regelung der Rechtsverhältnisse an der Ehewohnung und am Hausrat (Verordnung über die Behandlung der Ehewohnung und des Hausrats - Sechste Durchführungsverordnung zum Ehegesetz vom 21. Oktober 1944, Reichsgesetzbl. I S. 256);
- 9.
Streitigkeiten über Ansprüche aus dem ehelichen Güterrecht, auch wenn Dritte am Verfahren beteiligt sind;
- 10.
Verfahren nach den §§ 1382 und 1383 des Bürgerlichen Gesetzbuchs.
(2) 1Sind wegen des Umfangs der Geschäfte oder wegen der Zuweisung von Vormundschaftssachen mehrere Abteilungen für Familiensachen zu bilden, so sollen alle Familiensachen, die denselben Personenkreis betreffen, derselben Abteilung zugewiesen werden. 2Wird eine Ehesache rechtshängig, während eine andere Familiensache bei einer anderen Abteilung im ersten Rechtszug anhängig ist, so ist diese von Amts wegen an die Abteilung der Ehesache abzugeben.
(3) 1Die Abteilungen für Familiensachen werden mit Familienrichtern besetzt. 2Ein Richter auf Probe darf Geschäfte des Familienrichters nicht wahrnehmen.