§ 211 LBG - Besondere Unfallfürsorge
Bibliographie
- Titel
- Landesbeamtengesetz Rheinland-Pfalz (LBG)
- Amtliche Abkürzung
- LBG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Rheinland-Pfalz
- Gliederungs-Nr.
- 2030-1
(1) In den Fällen des § 151 sind bei der Bemessung des Unfallruhegehaltes eines Polizeivollzugsbeamten mit einem niedrigeren Dienstgrad als dem eines Polizeimeisters 75 v.H. der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe eines Polizeimeisters zugrunde zu legen.
(2) Ein Polizeivollzugsbeamter auf Widerruf, der wegen Polizeidienstunfähigkeit infolge eines Dienstunfalles im Sinne des § 151 entlassen worden ist (§ 152), erhält Unfallfürsorge nach § 152 mit der Maßgabe, daß der Unterhaltsbeitrag nach § 152 Abs. 2 Nr. 1 75 v.H. der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe eines Polizeimeisters beträgt.