§ 211 LBG - Unterhaltsbeitrag für entlassene Polizeibeamte auf Widerruf
Bibliographie
- Titel
- Landesbeamtengesetz Rheinland-Pfalz (LBG)
- Amtliche Abkürzung
- LBG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Rheinland-Pfalz
- Gliederungs-Nr.
- 2030-1
Ein Polizeivollzugsbeamter auf Widerruf, der wegen Polizeidienstunfähigkeit infolge eines Dienstunfalles im Sinne des § 141a des Bundesbeamtengesetzes entlassen worden ist (§ 152), erhält Unfallfürsorge nach § 152 mit der Maßgabe, daß der Unterhaltsbeitrag nach § 152 Abs. 2 Nr. 1 75 v.H. der jeweils ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe A 7 beträgt; § 141a Abs. 3 des Bundesbeamtengesetzes gilt entsprechend.