§ 60 BörsZulV - Befreiung im Hinblick auf einzelne Angaben
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über die Zulassung von Wertpapieren zur amtlichen Notierung an einer Wertpapierbörse (Börsenzulassungs-Verordnung - BörsZulV)
- Amtliche Abkürzung
- BörsZulV
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 4110-1-1
Die Zulassungsstelle kann gestatten, daß einzelne Angaben nicht in den Zwischenbericht aufgenommen werden, wenn sie der Auffassung ist, daß
- 1.die Verbreitung dieser Angaben dem öffentlichen Interesse zuwiderläuft oder
- 2.die Verbreitung dieser Angaben dem Emittenten erheblichen Schaden zufügt, sofern die Nichtveröffentlichung das Publikum nicht über die für die Beurteilung der Aktien des Emittenten wesentlichen Tatsachen und Umstände tauscht.