§ 14 GemHVO Doppik - Fremde Finanzmittel (1)
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über die Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplanes der Gemeinden im Land Sachsen-Anhalt nach den Grundsätzen der doppelten Buchführung (Gemeindehaushaltsverordnung Doppik - GemHVO Doppik)
- Amtliche Abkürzung
- GemHVO Doppik
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Sachsen-Anhalt
- Gliederungs-Nr.
- 2020.88
Außer Kraft am 1. Januar 2016 durch § 58 Satz 2 der Verordnung vom 16. Dezember 2015 (GVBl. LSA S. 636). Zur weiteren Anwendung s. § 57 Absatz 2 der Verordnung vom 16. Dezember 2015 (GVBl. LSA S. 636).
Im Haushaltsplan der Gemeinde werden nicht veranschlagt:
- 1.
durchlaufende Finanzmittel,
- 2.
Finanzmittel, die die Gemeinde aufgrund eines Gesetzes unmittelbar für den Haushalt eines anderen öffentlichen Aufgabenträgers vereinnahmt oder auszahlt (einschließlich der ihr zur Selbstbewirtschaftung zugewiesenen Mittel),
- 3.
Finanzmittel, die die Kasse des endgültigen Kostenträgers oder eine andere Kasse, die unmittelbar mit dem endgültigen Kostenträger abrechnet, an Stelle der Gemeindekasse vereinnahmt oder auszahlt.