§ 19 LFAG - Zuweisungen aus der Feuerschutzsteuer
Bibliographie
- Titel
- Landesfinanzausgleichsgesetz (LFAG)
- Amtliche Abkürzung
- LFAG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Rheinland-Pfalz
- Gliederungs-Nr.
- 6022-1
(1) Die kommunalen Aufgabenträger für den Brandschutz erhalten aus dem Aufkommen der Feuerschutzsteuer Zuweisungen zur Förderung des Brandschutzes. § 18 Abs. 2 gilt sinngemäß.
(2) Das für den Brandschutz zuständige Ministerium erlässt im Einvernehmen mit dem fachlich zuständigen Ministerium Richtlinien für die Gewährung von Zuweisungen aus dem Aufkommen der Feuerschutzsteuer.