§ 19 LFAGZuweisungen aus der Feuerschutzsteuer
Bibliographie
- Titel
- [keine Angabe]
- Amtliche Abkürzung
- LFAG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Rheinland-Pfalz
- Gliederungs-Nr.
- 6022-1
(1) Die kommunalen Aufgabenträger für den Brandschutz erhalten aus dem Aufkommen der Feuerschutzsteuer Zuweisungen zur Förderung des Brandschutzes. § 18 Abs. 2 gilt sinngemäß.
(2) Das für den Brandschutz zuständige Ministerium erlässt im Einvernehmen mit dem fachlich zuständigen Ministerium Richtlinien für die Gewährung von Zuweisungen aus dem Aufkommen der Feuerschutzsteuer. Diese haben die Regelungen der allgemeinen Richtlinien nach § 18 Abs. 3 Satz 1 zur Grundlage.