§ 16 GemHVOGrundsatz der Gesamtdeckung
Bibliographie
- Titel
- [keine Angabe]
- Amtliche Abkürzung
- GemHVO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Rheinland-Pfalz
- Gliederungs-Nr.
- 2020-1-4
Soweit in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist, dienen
- 1.die Einnahmen Verwaltungshaushalts insgesamt zur Deckung der Ausgaben des Verwaltungshaushalts,
- 2.die Einnahmen des Vermögenshaushalts insgesamt zur Deckung der Ausgaben des Vermögenshaushalts.