§ 17 GemHVO - Zweckbindung von Einnahmen (1)
Bibliographie
- Titel
- Gemeindehaushaltsverordnung (GemHVO)
- Amtliche Abkürzung
- GemHVO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Rheinland-Pfalz
- Gliederungs-Nr.
- 2020-1-4
(1) Einnahmen sind auf die Verwendung für bestimmte Ausgaben zu beschränken, wenn sich dies aus rechtlicher Verpflichtung ergibt. Sie können auf die Verwendung für bestimmte Ausgaben beschränkt werden, wenn
- 1.die Beschränkung sich aus der Herkunft oder der Natur der Einnahmen ergibt,
- 2.ein sachlicher Zusammenhang dies erfordert oder
- 3.durch die Zweckbindung die Bewirtschaftung der Mittel erleichtert wird.
Die Zweckbindung ist durch Haushaltsvermerk auszuweisen. Wenn im Haushaltsplan nichts anderes bestimmt ist, dürfen zweckgebundene Mehreinnahmen für entsprechende Mehrausgaben verwendet werden.
(2) Im Haushaltsplan kann bestimmt werden, dass bestimmte Mehreinnahmen des Verwaltungshaushalts bestimmte Ausgabensätze erhöhen; ausgenommen hiervon sind Mehreinnahmen aus Steuern und allgemeinen Zuweisungen in Höhe des nicht zur Deckung überplanmäßiger Umlageverpflichtungen gebundenen Betrags sowie Mehreinnahmen aus Umlagen. Ferner kann im Haushaltsplan bestimmt werden, dass bestimmte Mindereinnahmen des Verwaltungshaushalts bestimmte Ausgabenansätze des Verwaltungshaushalts vermindern.
(3) Mehrausgaben nach Absatz 1 Satz 4 und Absatz 2 Satz 1 gelten nicht als überplanmäßige Ausgaben.