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  • ab 01.01.2023 (aktuelle Fassung)

Art. 27 BayHIG - Mitwirkung der Studierenden, Studierendenvertretung

Bibliographie

Titel
Bayerisches Hochschulinnovationsgesetz (BayHIG)
Amtliche Abkürzung
BayHIG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bayern
Gliederungs-Nr.
2210-1-3-WK

(1) 1Die Studierenden wirken in der Hochschule durch ihre gewählten Vertreterinnen und Vertreter in den Hochschulorganen nach Maßgabe dieses Gesetzes mit. 2Für studentische Vertreterinnen und Vertreter in Gremien sollen Stellvertreterinnen und Stellvertreter bestellt werden, die dort mit beratender Stimme gleichfalls teilnehmen dürfen. 3Dies gilt nicht, wenn einem Gremium mehr als eine Vertreterin oder ein Vertreter angehört.

(2) 1Die Grundordnung regelt die Organe der Studierendenvertretung, deren Zuständigkeit und Zusammensetzung sowie das Nähere über das Wahlverfahren, das Zusammentreten und die Beschlussfassung. 2Dabei sind mindestens jeweils ein beschlussfassendes Kollegialorgan, ein ausführendes Organ sowie Fachschaftsvertretungen, die aus Vertreterinnen und Vertretern der Studierenden der jeweiligen Fakultäten gebildet werden, vorzusehen. 3Vor einer Änderung der Grundordnung, die einen der Gegenstände nach Satz 1 betrifft, werden alle Organe der Studierendenvertretung gehört. 4Die Aufgaben der Studierendenvertretung sind

  1. 1.

    die Vertretung der fachlichen, wirtschaftlichen und sozialen Belange der Studierenden der Hochschule,

  2. 2.

    fakultätsübergreifende Fragen, die sich aus der Mitarbeit der Vertreterinnen und Vertreter der Studierenden in den Hochschulorganen ergeben,

  3. 3.

    die Förderung der geistigen, musischen, kulturellen und sportlichen Interessen der Studierenden der Hochschule,

  4. 4.

    die Pflege der Beziehungen zu deutschen und ausländischen Studierenden und

  5. 5.

    die Förderung der Chancengleichheit der Studierenden.

(3) 1Die Rechte und Pflichten der Hochschulleitung nach Art. 30 Abs. 3 Satz 1 und 2 erstrecken sich auch auf die Organe der Studierendenvertretung. 2Die Hochschulleitung ist außerdem berechtigt, bei rechtswidrigen Maßnahmen die nach Abs. 4 zur Verfügung gestellten Mittel ganz oder teilweise einzuziehen oder anzuordnen, dass Zahlungsanweisungen nicht ausgeführt werden.

(4) 1Im Rahmen des staatlichen Haushalts werden Mittel für Zwecke der Studierendenvertretung zur Verfügung gestellt. 2Die Verwaltung der Hochschule wacht darüber, dass die Mittel unter den Organen der Studierendenvertretung entsprechend deren Aufgaben verteilt werden. 3Das zuständige Organ der Studierendenvertretung stellt vor Beginn des Haushaltsjahres eine Übersicht der voraussichtlichen Ausgaben auf, die rechtzeitig der Hochschulleitung vorzulegen ist. 4Die Verwaltung der Hochschule prüft, ob die zu leistenden Auszahlungen der Zweckbindung und den Aufgaben entsprechen, und ordnet die Auszahlung an. 5Im Zweifelsfall sind die Zahlungsanordnungen der Hochschulleitung zur Entscheidung nach Abs. 3 Satz 2 vorzulegen.