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  • ab 01.01.2023 (aktuelle Fassung)

Art. 26 BayHIG - Mitwirkung, offene Kommunikation

Bibliographie

Titel
Bayerisches Hochschulinnovationsgesetz (BayHIG)
Amtliche Abkürzung
BayHIG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bayern
Gliederungs-Nr.
2210-1-3-WK

(1) 1Alle Mitglieder der Hochschule verhalten sich unbeschadet weitergehender Verpflichtungen so, dass die Hochschule ihre Aufgabe erfüllen kann und niemand an der Wahrnehmung seiner Rechte und Pflichten gehindert wird. 2Die Mitwirkung an der Verwaltung der Hochschule (Selbstverwaltung) ist Recht und Pflicht aller Mitglieder. 3Die Übernahme einer Aufgabe in der Selbstverwaltung kann nur aus wichtigem Grund abgelehnt werden. 4Der Rücktritt kann ebenfalls nur aus wichtigem Grund erfolgen. 5Die Inhaberinnen und Inhaber von Ämtern oder Funktionen in der Selbstverwaltung sind im Falle ihres Rücktritts oder nach Ablauf oder nach einer sonstigen Beendigung ihrer Amtszeit verpflichtet, ihr Amt oder ihre Funktion bis zur Ernennung oder Bestellung einer Nachfolgerin oder eines Nachfolgers weiterzuführen, es sei denn, das Organ oder Gremium, das sie oder ihn gewählt hat, bittet darum, von der Weiterführung abzusehen. 6Der Vertretung der Mitgliedergruppen stellt die Hochschule im Rahmen der verfügbaren Mittel in erforderlichem Umfang Räume und Geschäftsbedarf zur Verfügung.

(2) 1Die Mitglieder der Hochschule dürfen wegen ihrer Tätigkeit in der Selbstverwaltung keine Nachteile erleiden. 2Die gewählten Mitglieder sind als solche nicht an Weisungen gebunden. 3Alle, die eine Tätigkeit der Selbstverwaltung übernommen haben, unterliegen der Verschwiegenheit über alle Angelegenheiten und Tatsachen, deren Geheimhaltung gesetzlich vorgeschrieben, besonders angeordnet oder beschlossen ist, die in nicht öffentlicher Sitzung bekannt geworden oder behandelt worden sind oder deren Geheimhaltung sich aus der Natur des Gegenstandes ergibt. 4Diese Verpflichtung besteht auch nach Beendigung der Tätigkeit fort.

(3) 1Mitglieder der Hochschule dürfen in Hochschuleinrichtungen und bei Hochschulveranstaltungen ihr Gesicht nicht verhüllen, es sei denn, Hochschulbelange stehen dem entgegen. 2Zur Vermeidung einer unbilligen Härte kann die Hochschule Ausnahmen zulassen.