§ 66 KWO - Ersatzleute
Bibliographie
- Titel
- Kommunalwahlordnung (KWO)
- Amtliche Abkürzung
- KWO
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Rheinland-Pfalz
- Gliederungs-Nr.
- 2021-1-1
(1) Bei der Feststellung einer Ersatzperson nach § 45 KWG ist zu prüfen, ob die Voraussetzungen der Wählbarkeit nach § 4 KWG seit der Wahl ununterbrochen vorliegen. In Zweifelsfällen entscheidet der Wahlausschuss. Bei Losentscheid ist entsprechend § 63 Abs. 7 zu verfahren. § 64 gilt entsprechend.
(2) Ist bei der Wahl zum Bezirkstag ein Nachfolger benannt, so ist dieser als Ersatzperson einzuberufen. Ist ein Nachfolger nicht benannt oder bereits vorher ausgeschieden oder scheidet er später aus, ist der nächste noch nicht berufene Bewerber als Ersatzperson einzuberufen.
(3) Der Wahlleiter macht den Namen der einberufenen Ersatzperson öffentlich bekannt. Ist keine Ersatzperson vorhanden, macht dies der Wahlleiter öffentlich bekannt.