§ 23g EZulV - Zulage für technische Luftfahrzeugführer im Erprobungs- und Güteprüfdienst
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über die Gewährung von Erschwerniszulagen (Erschwerniszulagenverordnung - EZulV)
- Amtliche Abkürzung
- EZulV
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- [keine Angabe]
(1) Beamte und Soldaten als Luftfahrzeugführer im Erprobungs- oder Güteprüfdienst, die im Besitz der erforderlichen Flugerlaubnis und Berechtigung sind, erhalten eine Zulage, wenn sie überwiegend
- 1.
als Erprobungsflieger mit abgeschlossener Ausbildung als Testpilot, die
- a)
Erprobungsflüge mit noch nicht mustergeprüften Flugzeug-Neuentwicklungen zum Zwecke der Musterprüfung oder vorläufigen Zulassung durchführen, oder
- b)
Flugerprobungsgruppen verantwortlich leiten und dabei entsprechende Erprobungsflüge durchzuführen haben, oder
- 2.
als Luftfahrzeugführer im Erprobungs- oder Güteprüfflugdienst mit abgeschlossener Ausbildung als Testpilot und nach langjähriger Tätigkeit als Luftfahrzeugführer im Erprobungs- oder Güteprüfdienst auf mehreren Luftfahrzeugmustern
verwendet werden. Die abgeschlossene Ausbildung als Testpilot erfordert die erfolgreiche Teilnahme an einem Lehrgang einer anerkannten Testpilotenschule.
(2) Die Zulage beträgt in den Fällen
a) | des Absatzes 1 Nr. 1 | 300 Deutsche Mark monatlich, |
---|---|---|
b) | des Absatzes 1 Nr. 2 | 200 Deutsche Mark monatlich. |
Liegen die Voraussetzungen nach Absatz 1 Nr. 1 und 2 vor, so ist nur die höhere Zulage zu gewähren.