§ 18 BerlHGStudentenschaft
Bibliographie
- Titel
- [keine Angabe]
- Redaktionelle Abkürzung
- BerlHG,BE
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Berlin
- Gliederungs-Nr.
- 221-11
(1) Die immatrikulierten Studenten und Studentinnen einer Hochschule bilden die Studentenschaft. Die Studentenschaft ist eine rechtsfähige Teilkörperschaft der Hochschule. Sie verwaltet ihre Angelegenheiten im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen selbst.
(2) Die Studentenschaft hat die Belange der Studenten und Studentinnen in Hochschule und Gesellschaft wahrzunehmen und die Verwirklichung der Ziele und Aufgaben der Hochschule zu fördern. In diesem Sinne nimmt sie im Namen ihrer Mitglieder ein politisches Mandat wahr. Die Studentenschaft hat insbesondere folgende Aufgaben:
- 1.die Mitwirkung bei der sozialen und wirtschaftlichen Selbsthilfe der Studenten und Studentinnen,
- 2.die Förderung der politischen Bildung der Studenten und Studentinnen im Bewusstsein der Verantwortung für die Gesellschaft sowie die Förderung aktiver Toleranz,
- 3.die Unterstützung kultureller und sportlicher Interessen der Studenten und Studentinnen,
- 4.die Pflege der Verbindung mit Studenten- und Studentinnenorganisationen und Studentenschaften anderer Hochschulen und die Pflege internationaler studentischer Beziehungen.
(3) Für die Wahlen zu den Organen der Studentenschaft gilt § 48 entsprechend. Sie sollen nach Möglichkeit gleichzeitig mit den Wahlen der Organe der Hochschulselbstverwaltung durchgeführt werden.
(4) Die Studentenschaft untersteht der Rechtsaufsicht des Leiters oder der Leiterin der Hochschule, der oder die insoweit der Rechtsaufsicht der für Hochschulen zuständigen Senatsverwaltung untersteht. §§ 56 Abs. 3 und 89 Abs. 1 gelten entsprechend.